Wie ist die Verfahrensweise bei einem Dienstunfall?

Im Falle eines Dienstunfalls, zeigen Sie diesen bei Ihrer zuständigen Personalstelle –Dienstunfallfürsorgestelle – an.

Für alle Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrem Dienstunfall entstehen, verwenden Sie nicht die Heilfürsorgekarte. Die Heilfürsorge übernimmt bei Dienstunfällen keine Kosten (§ 17 Erstattungsverfahren, Heilverfahrensverordnung vom 14. November 2020). Sie werden wie eine Privatpatientin oder ein Privatpatient behandelt und erhalten demnach die Rechnungen zugeschickt. Diese reichen Sie selbstständig bei Ihrer Personalstelle –Dienstunfallfürsorgestelle – zur Erstattung ein.

Bei anerkannten Dienstunfällen werden für alle Behandlungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen, Privatrechnungen ausgestellt. Diese reichen Sie bei Ihrer zuständigen Personalstelle – Dienstunfallfürsorgestelle – zur Erstattung ein.

Bei nicht anerkannten Dienstunfällen werden Sie ab Zustellung des Ablehnungsbescheids nicht mehr als Privatpatient behandelt. Ab diesem Zeitpunkt verwenden Sie Ihre Heilfürsorgekarte bei Arztbesuchen, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Die Heilfürsorge ist dann wieder Rechnungsempfänger und kümmert sich um den Ausgleich (keine Privatrechnungen).

Für Dauerbehandlungen – bei nicht anerkannten Dienstunfällen – wird empfohlen, an dem Tag der Zustellung des Ablehnungsbescheids, eine Zwischenabrechnung bei dem Rechnungssteller anzufordern. Behandlungen, die vor dem Bescheid erfolgt sind, werden über Ihre Personalstelle – Dienstunfallfürsorgestelle – abgerechnet, alle weiteren übernimmt die Heilfürsorge.

Können Heilfürsorgeberechtigte die unabhängige Patientenberatung (UPB) in Anspruch nehmen?

Was ist bei der Verordnung von Hilfsmitteln zu beachten?

Die Verordnung hat im Rahmen der Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erfolgen.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können zur Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden.

Für Hilfsmittel mit einem Anschaffungspreis über 500 Euro ist eine Genehmigung/Kostenzusage erforderlich:

  • für Inhaber der allgemeinen Heilfürsorgekarte durch den Leiter Heilfürsorgeangelegenheiten und
  • Für Heilfürsorgeberechtigte ohne allgemeine Heilfürsorgekarte durch den zuständigen Leiter Polizeiärztlicher Dienst.

Wie werden Hilfsmittel abgerechnet?

Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend der von den Ersatzkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern.

Für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln gelten Festbetragsregelungen.

Bestehende Lieferverträge sind – soweit vorhanden – in Anspruch zu nehmen. Hier wird insbesondere auf den Vertrag zwischen dem BMI und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker hingewiesen.

Haben Heilfürsorgeberechtigte Anspruch auf wahlärztliche Leistungen?

Ja. Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und u. a. dem Hartmannbund und Marburger Bund stehen dem PVB "wahlärztliche Leistungen" im Rahmen der stationären Behandlung in zivilen Krankenhäusern zu.

Der § 6 regelt in den Abschnitten 1, 3 und 4 die Vergütung:
(1) Die ärztlichen Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils geltenden Fassung vergütet.
(2) ...
(3) Bei stationärer Behandlung nach § 1 Abs. 1 werden bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen diese mit folgendem Gebührensatz des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ vergütet:

  • die ärztlichen Leistungen mit dem 2,3-fachen Satz
  • die Leistungen nach den Abschnitten A,E und O mit dem 1,3-fachen Satz
  • die Leistungen nach dem Abschnitt M mit dem 1,0-fachen Satz

(4) Werden Auslagen nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt, sind diese gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 zu spezifizieren.

Die Gesamtvereinbarung wurde im Deutschen Ärzteblatt vom 3. Oktober 2008 bekannt gegeben (Jg. 105/Heft 40).

Sind heilfürsorgeberechtigte PVB der Bundespolizei Privatpatienten?

Nein

Sind genehmigende Stelle und abrechnende Stelle ein Bereich?

Nein. Weiteres hierzu finden Sie unter Heilfürsorge Bundespolizei gleich zu Beginn.

Sind Familienmitglieder über die Heilfürsorge BPOL mitversichert?

Nein.
Eventuell können berücksichtigungsfähige Angehörige von Heilfürsorgeberechtigten Leistungen der Beihilfe beziehen (entsprechend dem Familieneinkommen).

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