Flugbeschränkungszonen für Drohnen

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (sogenannte Drohnen) im Luftraum ist nicht überall gestattet. Einschränkungen gibt es hinsichtlich Größe und Gewicht sowie Art und Weise des Flugmodels. Teilweise werden behördliche Genehmigungen benötigt. Aktuelle Informationen und spezielle Regelungen sind auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes veröffentlicht.

Unbemanntes Luftfahrtsystem, sogenannte DrohnenUnbemanntes Luftfahrtsystem, sogenannte Drohnen

Rechtsgrundlage

Die Luftverkehrsordnung (LuftVO) regelt in § 21h den Betrieb von unbemannten Fluggeräten. Demnach ist die Nutzung an besonders schützenswerten Einrichtungen entweder verboten, nur eingeschränkt möglich oder nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Betreibers gestattet. Hierzu zählen unter anderem Krankenhäuser und Kraftwerke.

Auf Grundlage dieser Vorschrift dürfen Drohnen zudem nur unter genau bestimmten Voraussetzungen in der Nähe von Flughäfen oder über Bahnanlagen, Einrichtungen der Verfassungsorgane des Bundes und oberer Bundesbehörden sowie Liegenschaften der Polizei betrieben werden. Gleiches gilt für Unglücksorte, Katastrophengebiete sowie Einsatzräume von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. 

Missachtung der Flugbeschränkungen

Verstöße werden durch die Ahndungs- und Strafverfolgungsbehörden konsequent verfolgt. Ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr stellt gemäß § 315 Strafgesetzbuch sogar eine Straftat dar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Bereits der Versuch ist strafbar. 

Ein Flughafen ist als solcher durch bauliche Einrichtungen erkennbar und nach außen hin abgegrenzt.Ein Flughafen ist als solcher durch bauliche Einrichtungen erkennbar und nach außen hin abgegrenzt.

Unterscheidungsmerkmale Flughafen und Flugplatz

Ein Flugplatz ist jeder Ort, an dem Flugverkehr stattfindet – das kann auch eine Wiese sein.

Die Kriterien, die ein Flugplatz erfüllen muss, um als ein Flughafen zu gelten sind international geregelt. Ein Flughafen ist demnach als solcher insbesondere durch bauliche Einrichtungen erkennbar und nach außen hin abgegrenzt. Eine Auflistung aller in Deutschland zugelassenen Flughäfen ist auf der Webseite der Deutschen Flugsicherung veröffentlicht. 

Flugbeschränkungen in der Nähe von Flughäfen und Flugplätzen

Der Betrieb von Drohnen über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern um einen Flugplatz herum bedarf der Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes oder der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Eine Erlaubnis kann zusätzlich auch die Luftaufsichtsstelle, die Flugleitung oder der Betreiber eines Flugplatzes erstellen (§ 21h Abs. 3 Nr.1 LuftVO). 

Der Betrieb von Drohnen an und über Flughäfen:

  • innerhalb eines Radius von 1.000 Metern, ausgegangen von der Begrenzung der Flughäfen sowie
  • innerhalb eines jeweils 1.000 Meter breiten Korridors entlang der Anflugschneisen, der um 5 Kilometer verlängerten Start- und Landebahnmittellinie, 

muss durch das Luftfahrt-Bundesamt oder die zuständige Landesluftfahrtbehörde genehmigt werden. 

Für den Betrieb einer Drohne auf dem Gebiet eines Flughafens muss eine Erlaubnis der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung vorliegen. Die Genehmigung erteilt auf Antrag die für den jeweiligen Flughafen zuständige Luftfahrtbehörde. Diese prüft auch, ob der jeweilige Standort für einen Aufstieg erlaubnispflichtig ist. 

Alle Flugverbotszonen und Regelungen zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen sind in der Luftverkehrsordnung aufgeführt. 

Was ist bei Feststellungen zu tun?

Bei Feststellungen wenden Sie sich bitte an die kostenlose Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000 oder an eine örtliche Polizeidienststelle. Ebenso können Sie das Kontaktformular der Bundespolizei nutzen. 

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Plattform für unbemannte Luftfahrt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

 

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