Hinweise zur Ausstellung deutscher Reisedokumente und zu deren Anerkennung im Ausland
Das Passrecht ist von vielen Besonderheiten, Ausnahmen und unterschiedlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen geprägt. Abschließende und verbindliche Auskünfte zur Anerkennung deutscher Reisedokumente in Ihrem Zielstaat können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate erteilen. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes können Sie unter Sicher Reisen Ihren Zielstaat auswählen und unter Punkt 5 „Einreise und Zoll“ die entsprechenden Hinweise abrufen.
Eine Reihe von Staaten verlangen eine längere Gültigkeit des Reisedokuments ab der Einreise, meist drei oder sechs Monate. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt das Reisedokument dort als ungültig. Daher ist rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsfristen bei der Beantragung von Reisepässen und Personalausweisen mehrere Wochen beanspruchen können. Für folgende Reisedokumente gelten stark verkürzte Bearbeitungsfristen:
- Der Reisepass kann im Expressverfahren – gegen eine erhöhte Bearbeitungsgebühr – innerhalb von bis zu vier Werktagen im Bürgeramt ausgestellt werden. Es handelt sich um den regulären Pass, der weltweit anerkannt ist.
- Der vorläufige Reisepass kann im Bürgeramt unmittelbar ausgestellt werden. Dafür ist zu belegen, dass der Pass sofort benötigt wird und selbst ein Expressverfahren vor Abreise nicht mehr möglich ist. Einzelne Staaten erkennen nur den Reisepass an, nicht jedoch den vorläufigen Reisepass.
- Der vorläufige Personalausweis – gültig bis zu drei Monate - kann im Bürgeramt unmittelbar ausgestellt werden. Er berechtigt grundsätzlich zu Reisen in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), nach Norwegen, Island und Liechtenstein sowie in die Schweiz und in einige nahegelegene Länder außerhalb der EU. Für die Beantragung ist keine besondere Begründung erforderlich.
- Ist keine rechtzeitige Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses oder Personalausweises durch eine Passbehörde vor Reiseantritt zu erwarten, kann die Bundespolizei ausnahmsweise einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen.
Die Bundespolizei übernimmt für die Aktualität und Vollständigkeit der passrechtlichen Hinweise keine Gewähr.