Informationen für die Sportschifffahrt
In der nachfolgenden Tabelle beantworten wir häufige Fragen im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über See.
Werden bei der Ein- bzw. Ausreise Vermerke in den Grenzübertrittsdokumenten angebracht?
Nach einer erfolgten Ein-/Ausreise innerhalb der EU werden für EU-Bürger grenzpolizeilich keine Ein- und Ausreisestempel in den Grenzübertrittsdokumenten angebracht. Lediglich der „Nicht-EU-Bürger“ erhielte grundsätzlich bei der Ein-/Ausreise entsprechende Stempel in seinen Pass.
Muss man Ausweise beim Grenzübertritt mitführen?
Deutsche und Ausländer sind verpflichtet, beim Grenzübertritt gültige Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass etc.) mitzuführen. Ausländische Staatsangehörige müssen, soweit erforderlich, zusätzlich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels/Visums sein.
Muss man sich bei der Aus- und Einreise bei den zuständigen Behörden ab-/anmelden?
Eine grenzpolizeiliche Meldepflicht bei Aus- und Einreisen von/ins Bundesgebiet besteht nicht. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde eine Kontrolle vorzunehmen. Mit einem Sportboot, aus einem Drittstaat einreisende Personen sollte eine angemessene Zeit (20 – 30 Min.) am Liegeplatz festmachen, um der Behörde eine Kontrolle zu ermöglichen.
Wenn keine Kontrolle stattfindet, kann der Hafen nach der o.a. Wartezeit verlassen werden. Zollrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
Wann ist man vollendet eingereist?
Die Ein- und Ausreise über See aus Staaten, die nicht zu den Schengen–Vollanwenderstaaten gehören, ist grundsätzlich nur an den als Grenzübergangsstelle zugelassenen Häfen gestattet.
Personen an Bord eines Schiffes, die über die Schengen–Außengrenze kommend einen als Grenzübergangsstelle zugelassenen deutschen Hafen anlaufen, sind vollendet eingereist, wenn
- die grenzpolizeiliche Kontrolle abgeschlossen ist oder
- wenn sie bei fehlender grenzpolizeilicher Kontrolle von Bord gehen, um den Hafen zu Verlassen.
In welchen Fällen muss bei der Einreise mit dem Sportboot eine Crewliste vorgelegt werden?
Sollte ein aus einem "Nicht-Schengenstaat" einlaufendes Sportboot in Ausnahmefällen eine nicht zugelassene Grenzübergangsstelle anlaufen, ist eine Crewliste zu fertigen. Diese Liste ist den Hafenbehörden vorzulegen. Die Hafenbehörden sind über das Einlaufen im Vorwege zu informieren.