Schengener Durchführungsübereinkommen

Wegfall von Grenzkontrollen innerhalb der EU

Das Schengener Durchführungsübereinkommen regelt u.a. den Wegfall der Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen und einen einheitlichen Kontrollstandard an den Schengen-Außengrenzen.

Es wurde zum Abbau der Grenzkontrollen am 14. Juni 1985 im luxemburgischen Ort Schengen geschlossen und am 26. März 1995 zunächst für sieben Staaten (Deutschland, Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Spanien, Portugal) in Kraft gesetzt.

Später haben darüber hinaus die EU-Länder Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Österreich und Schweden sowie die nicht EU-Staaten Norwegen und Island das Schengener Abkommen unterzeichnet und die Grenzkontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft. Durch Amsterdamer Vertrag wurde das Schengener Abkommen am 1. Mai 1999 in EU-Recht überführt.

Neu hinzugekommen sind am 21. Dezember 2007 die nachfolgend genannten Staaten:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik sowie Ungarn.

Die Schweiz trat dem Schengenverbund am 12. Dezember 2008 bei. Von den Erleichterungen ist der Warenverkehr an der Grenze zur Schweiz nicht betroffen, mit zollrechtlichen Kontrollen ist daher weiterhin zu rechnen.

Was bedeutet "Schengen" für Bürger und Reisende?

Angehörige aller Nationalitäten dürfen im Reiseverkehr zwischen den oben genannten Vertragsstaaten die Binnengrenzen an jeder beliebigen Stelle (keine Verpflichtung zur Benutzung von Grenzübergängen) ohne Grenzkontrollen überschreiten.

Wenn es die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit erfordert, kann eine Vertragspartei die grenzpolizeiliche Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum wieder aufnehmen. Diese Kontrollen richten sich gezielt gegen Personen, die die offenen Grenzen für ihre kriminellen Zwecke nutzen wollen. Sollten Sie als unbescholtener Bürger in eine solche Kontrolle geraten, bitten wir um Verständnis.

Freizügigkeit und Sicherheit

Die Freizügigkeit und Sicherheit innerhalb des Gebietes der Schengen-Vertragsstaaten sind abhängig von der erfolgreichen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Als Ausgleichsmaßnahmen wurden daher in Verantwortung der Europäischen Union folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Eingehende und einheitliche Außengrenzkontrollen,
  • das Schengener Informations- und Fahndungssystem SIS,
  • die einheitlichen Visabestimmungen,
  • die Verbesserung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten,
  • das Verfahren bei der Behandlung von Asylbegehren.

Was muss der Reisende beachten?

An den Binnengrenzen entfällt zwar mit der Befreiung von Grenzkontrollen die Verpflichtung, ein gültiges Grenzübertrittspapier an der Grenze vorzuzeigen. Allerdings müssen die nach den nationalen Regelungen der Schengen-Staaten vorgeschriebenen Dokumente zur Feststellung der Identität (Pass- oder Passersatzpapier) mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

An den Schengen- Außengrenzen unterliegen alle Personen bei der Ein- und Ausreise zumindest einer Überprüfung ihrer Identität anhand des gültigen Grenzübertrittsdokuments. Dies ist grundsätzlich der Reisepass bzw. ein Passersatz wie z.B. der deutsche Personalausweis. Visumspflichtige Drittausländer dürfen sich, wenn sie ein einheitliches Schengen-Visum besitzen, damit in allen Schengen-Staaten aufhalten bzw. durch diese reisen. Leben sie bereits legal in einem Schengen-Staat z.B. Deutschland, benötigen sie für die Einreise in einen anderen Vertragsstaat kein Visum, müssen aber über einen nationalen Aufenthaltstitel (z. B. in Deutschland Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis) verfügen und nachweisen können.

Für Flug- und Seehäfen gilt: Um die Abfertigung zu beschleunigen, sind auf Flughäfen getrennte Kontrollpositionen für EU- und Nicht-EU-Staatsangehörige eingerichtet. Schalter für Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein sind mit dem Emblem der Europäischen Union mit dem Zusatz "EU" im Sternenkreis gekennzeichnet. Kontrollstellen für Staatsangehörige aller anderen Staaten tragen die Beschriftung "Non-EU-Nationals" und im französischen Sprachraum das Kürzel "Non-EU". In Seehäfen erfolgt bei Bedarf eine entsprechende Einteilung des Reisendenverkehrs.

Neben den beschriebenen grenzpolizeilichen Kontrollen finden an den EU-Außengrenzen auch Zollkontrollen statt.

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