Informationen zur Grenzerlaubnis

Grenzerlaubnis, Seite 1

Die wichtigsten Informationen zur Grenzerlaubnis im Überblick:

  • Die Ein- und Ausreise über See aus Staaten, die nicht zu den Schengen–Vollanwenderstaaten gehören, ist grundsätzlich nur an den Häfen gestattet, die als Grenzübergangsstelle zugelassen sind.
  • Auf Antrag können Personen und Personengruppen eine Grenzerlaubnis erhalten, die den Inhaber berechtigt, das Bundesgebiet auch von Häfen oder von der freien Küste zu verlassen und zu betreten.
  • Bei Reisen zwischen den Schengen–Vollanwenderstaaten ist eine Grenzerlaubnis nicht mehr erforderlich.
  • Der Besitz einer Grenzerlaubnis ist nicht vorgeschrieben. Damit soll lediglich der Grenzübertritt außerhalb von zugelassenen Grenzübergangsstellen erleichtert werden. Das bedeutet, dass ein an sich unerlaubter Grenzübertritt legalisiert wird.
  • Die Grenzerlaubnis wird von den Bundespolizeidirektionen sowie den Dienststellen der Wasserschutzpolizei Hamburg und Bremen ausgestellt. Der Antrag auf Ausstellung einer Grenzerlaubnis kann aber auch bei den Grenzdienststellen vor Ort abgegeben werden. Er wird von dort an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet.
  • Der Antrag muss vollständig ausgefüllt sein. Kopien der gültigen Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass) sind dem Antrag beizufügen:

    • Kinder können in die Grenzerlaubnis der Eltern eingetragen werden, wenn sie höchstens 17 Jahre alt sind. Ansonsten benötigen sie eine eigene Grenzerlaubnis.
    • Alle mitreisenden Personen benötigen ebenfalls eine eigene Grenzerlaubnis.
    • Eine früher erteilte Grenzerlaubnis ist mit dem Antrag abzugeben.
    • Bitte legen Sie für jede beantragte Grenzerlaubnis einen ausreichend frankierten Rückumschlag für die Zusendung bei.

Zollrechtliche Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren sind auch dann zu beachten, wenn eine Grenzerlaubnis vorliegt!

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