Alkoholkonsum an Bord

Folgende Regelungen sollen die Sicherheit in der Sportschifffahrt sicherstellen:

  • Der Schiffsführer darf in der Dienstzeit während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Kollisionsverhütungsregeln.
  • Für den Führer eines Seefahrzeuges und die Mitglieder der Schiffsbesatzung, die eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausüben, gilt eine 0,5-Promillegrenze.Diese Regelung gilt für die deutsche und ausländische Berufs- und Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtstraßen und auf den sonstigen Seewasserstraßen bis zur seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland sowie für deutsche Schiffe auch seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres.
  • Für Schiffsführer eines Fahrgastschiffes oder eines Schiffes mit gefährlicher Ladung gilt eine 0,0 Promillegrenze, also ein absolutes Alkoholverbot.
  • Ein Schiffsführer macht sich ab dem Grenzwert von 0,3 Promille strafbar, wenn er aufgrund der Alkoholisierung Ausfallerscheinungen zeigt (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit). Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat auch ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen vor (sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit).

Auch in den europäischen Nachbarstaaten bestehen ähnliche Rechtsvorschriften.

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